Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil: sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1. Aufträge

Wenn wir dem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreiten, so sind wir hieran 6 Wochen ab Datum des Angebots gebunden. Der Auftrag kommt zustande, wenn der Kunde uns innerhalb dieser Frist auf der Grundlage dieses Angebots den Auftrag erteilt.

Enthält die Auftragserteilung Abweichungen von unserem Angebot, Zusätze oder Ergänzungen, so kommt der Vertrag rechtswirksam über die unveränderten Positionen zustande. Der Vertrag wird automatisch um die Änderungen ergänzt.

Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns vor, soweit diese Änderungen technisch erforderlich sind oder durch behördliche Auflagen wie (z.B. Baugenehmigung) gefordert werden und für den Kunden keine Wertminderung darstellen. Haben wir das Angebot aufgrund von Maßangaben des Kunden oder aufgrund von ihm vorgelegter Pläne erstellt, so haften wir nicht für die Folgen tatsächlicher Maßabweichungen. Der Kunde hat uns vor Beginn der Produktion Gelegenheit zu geben, selbst unmittelbar an der Baustelle aufzumessen. Werden hierbei Maßabweichungen festgestellt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zusätzlich zu zahlen, Minderkosten werden vergütet.

2. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die jeweils in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu entrichtende Mehrwertsteuer, die wir im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung auch gesondert ausweisen. Tritt zwischen Vertragsabschluß und Lieferdatum eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Materialkosten oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgeblichen Kostenfaktoren im angemessenen Umfang angepasst werden. Dies gilt nicht für Veränderungen, die innerhalb der ersten 4 Monate nach Vertragsabschluß eintreten.

3. Lieferfrist und Lieferung

Wir sind berechtigt Teillieferungen auszuführen und gesondert in Rechung zu stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir können nach Ausführung und Berechnung von Teillieferungen weitere Lieferungen zurückstellen, bis die betreffende Teillieferung gezahlt ist. Dies gilt auch, wenn Forderungen aus einem anderen Auftrag noch nicht gezahlt sind. Wird ein vereinbarter Liefertermin durch schwerwiegende Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Arbeitskämpfe, und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir werden den Kunden von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten, ohne dass wechselseitige Schadenersatzansprüche bestehen. Wird ein vereinbarter oder von uns zugesagter Liefertermin nicht eingehalten, so kann der Kunde uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser 4 Wochen ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4. Montage

Soweit in dem vereinbarten Preis Montagekosten enthalten sind, haben wir die üblicherweise anfallenden Kosten kalkuliert. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß-, Schlosser oder Elektrikerarbeiten, Stellung von Gerüsten, Baustromlieferung und sonstige Montagearbeiten sind in dieser Kalkulation nicht enthalten. Wir sind berechtigt diese Kosten nach Aufwand gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Wir werden den Kunden unverzüglich auf diese zusätzlich entstehenden Kosten hinweisen.

Trotz größter Sorgfalt bei Demontage der Altfenster und -Türen seitens unserer Monteure sind Beschädigungen an Fensterbänken, Innen- und Außenputz, Fliesen und Tapeten nicht immer zu vermeiden. Viele dieser Schäden beruhen auf schadhaftem Putz oder Haarrissen in Fliesen und Fensterbänken. Daher können wir hierfür keine Haftung übernehmen.

Beiputzarbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten.
Abschattung und Hitzestau durch besondere Einbaubedingungen z.B. Nischen, vorgesetzte Lamellen, Rollos, Markisen, aber auch Strahler etc., können bei Nichtberücksichtigung zu Glasbruch (Hitzesprünge) führen. Ebenso kann Bemalen mit Farben, nachträgliches Aufkleben von Folien oder Aufbringen anderer Materialen bei Sonneneinstrahlung zu Hitzesprüngen und zu einer thermischen Überlastung des Isolierglas-Randverbundes führen.
Unsere Kunststofffenster sind mit einer Schutzfolie versehen. Diese wird nach dem Einbau der Fenster sofort entfernt.

Bitte beachten Sie, dass Beschädigungen, Kratzer usw. die nach bauseitigem Abzug der Folie auftreten nicht mehr anerkannt werden können.
Die Folie sollte spätestens nach 3 Monaten entfernt werden. Beurteilung der visuellen Qualität von Glas auf Grundlage der DIN EN 1279.

5. Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, unser vertragsgemäß fertig gestelltes Werk binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Rechnung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Kunde weiß, dass, wenn er die Abnahme mit uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung durchführt, das Werk als abgenommen gilt (§ 640 BGB)

6. Rechte des Kunden bei Mängeln

Ansprüche und Rechte des Kunden beim Vorhandensein von Mängeln richten sich nach den §§ 634 ff. BGB. Danach hat der Kunde zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder das mangelhafte Teilstück austauschen. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Tauschen wir ein mangelhaftes Teil aus, so können wir die Rückgabe des mangelhaften Teils verlangen. Der Kunde ist zur Selbstvornahme nur berechtigt, wenn er uns zuvor zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Der Korrosionsschutz von Metallteilen ist durch den Kunden sicherzustellen. Unwesentliche Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) berechtigen nicht zu Beanstandungen. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen. Führt der Kunde Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere Zustimmung aus, hat er gegen uns keine weiteren Ansprüche.

7. Aufwendungs- und Schadenersatz

Wird der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. Kündigung) nicht oder nicht vollständig ausgeführt, so behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wir haben uns lediglich das Anrechnen zu lassen, was wir an Aufwendungen ersparen. Kündigt der Kunde den Auftrag bevor wir mit den Ausführungsarbeiten begonnen haben, so sind wir berechtigt 5% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Zahlung

Zahlungen sind fällig innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer Rechnung. Hierauf weisen wir den Kunden in der Rechnung gesondert hin. Mit Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gerät der Kunde in Verzug, ohne das es einer weiteren Mahnung bedarf. Der fällige Betrag ist dann gemäß § 288 BGB mit 5 bzw. 8%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Monteure, Vertreter und sonstige Angestellte von uns sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, sofern dies nicht ausdrücklich bescheinigt ist.

Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentunsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

10. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Oben genanntes sowie Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

11. Gerichtsstand

Sind beide Parteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

12. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam.